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Oroi
SunergasiaV - Oroi pwlhsewV kai paradosewV
- Verkaufs-
und Lieferbedingungen
I. ProsforeV -
I. Angebote
II. ParadoseiV - II.
Lieferungen
III. Paralabh twn emporeumatwn -
III. Übernahme
der Ware
IV. Elattwmata -
IV. Mängelrügen
V. Plhrwmh -
V. Zahlung
VI. Parakrathsh kuriothtoV
-
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. TopoV paradosewV - Dwsidikia
-
VII.
Erfüllungsort - Gerichtsstand
VIII. Pedio epafmoghV -
VIII. Geltungsbereich
I. ProsforeV -
I. Angebote
(1) Alle Angebote erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt
des Zwischenverkaufs, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
zugesagt wird.
(2) Alle Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
wirksam, die wir auf Grund dieser Verkaufsbedingungen erteilen.
II. ParadoseiV - II.
Lieferungen
(1) Jeder Verkauf erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger Eigenbelieferung.
(2) Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen am Verladeort
maßgebend. Kann die Verwiegung erst am Ankunftsort erfolgen,
so ist das Gewicht durch amtliche Dokumente zu belegen. Das Verkaufsgewicht
wird dann ermittelt, indem dem am Ankunftsort festgestellten Gewicht
die Toleranzsätze für alle Entfernungen für
Schwund und Verderb hinzugerechnet werden, die in den Geschäftsbedingungen
für frische, eßbare Gartenbauerzeugnisse (EWG)
und den Geschäftsbedingungen für den europäischen
Kartoffelhandel (RUCIP) angegeben sind. Bei Lieferungen mit
LKW ist eine Gewichtsdifferenz in der entsprechenden Spalte des
Frachtbriefes vom Empfänger zu vermerken und vom Fahrer gegenzuzeichnen.
(3) Die Ware rollt stets auf Risiko und Gefahr des Käufers,
auch dann, wenn eine Lieferung franko Bestimmungsort
vereinbart wurde. Erfüllungsort für die Lieferung ist
immer der Abgangsort.
III. Paralabh twn emporeumatwn -
III. Übernahme
der Ware
(1) Die qualitative Übernahme erfolgt für Lieferungen
ab A-Wels in A-Wels (CH-Buchs SG in CH-Buchs SG) bei allen anderen
Lieferungen am ersten Bestimmungsort.
(2) Die in Waggons gelieferte Ware ist unverzüglich nach Laderechtstellung
zu übernehmen.
(3) Bei Lieferung der Ware mit LKW gilt die gleiche Bedingung. Die
Zeitpunkte der Meldung und der Abfertigung der LKWs sind vom
Empfänger in den entsprechenden Spalten des Frachtbriefes zu
vermerken.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer die Standgelder
weiter zu berechnen, die durch eine vom Empfänger verschuldete,
verzögerte Entladung der LKWs entstanden sind. Kostenfreie
Abladezeit sind 20 Minuten per Tonne.
IV. Elattwmata -
IV. Mängelrügen
(1) Rügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb
von 4 Stunden nach Bereitstellung der Ware per Fax oder E-Mail unter
genauer Angabe der Beanstandung zu erheben und schriftlich zu bestätigen.
Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
(2) Beanstandungen können nur innerhalb der Übernahmefrist
erhoben werden. Die dazugehörigen Unterlagen (Gutachten, Frachtdokumente
u.a.) müssen dem Verkäufer binnen 10 Tagen zugehen.
(3) Es muß gewährleistet bleiben, daß Waggons oder
LKWs komplett weiterdisponiert werden können.
(4) Wird die Ware an einen Spediteur zur Verfügung des Käufers
geliefert, so lehnt der Verkäufer die Haftung für alle
Schäden ab, wenn der Käufer nicht für unverzügliche
Weiterbeförderung sorgt. Dasselbe gilt, wenn der Käufer
es versäumt, für eine rechtzeitige ausreichende Nachbeeisung
von Kühlwaggons zu sorgen.
(5) Wird in Kühl-LKWs gelieferte Ware beanstandet, so
ist in der entsprechenden Spalte des Frachtbriefes die Ankunftstemperatur
des Kühlraumes und des Kühlgutes (Temperatur der Fruchtpulpe)
vom Empfänger einzutragen und vom Fahrer gegenzuzeichnen.
(6) Die Toleranz für Gewichtsschwund und Verderb zusammen beträgt
bei Beerenfrüchten 3%, bei anderen Obst- und Gemüsearten
2% des Fakturengewichts. Wiegegebühren gehen zu Lasten des
Käufers.
(7) Bei einer von uns anerkannten Rüge kann der Käufer
nur Minderung des Preises, nicht jedoch Wandlung oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
(8)
Macht der Käufer vom Recht der Minderung Gebrauch, so kann
der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, ohne daß
dem Käufer deshalb Schadenersatzansprüche zustehen.
(9) Hat der Käufer oder sein Beauftragter die Ware nach Besichtigung
gekauft oder übernommen, so ist jede Rüge ausgeschlossen.
(10) Für den Verkauf von Kartoffeln in der Schweiz gelten die
Schweizerischen
Handels-Usanzen, im speziellen Punkt VIII. C - Frühkartoffeln,
IX. Beanstandung und Mängelrüge, X. Expertise und Festsetzung
des Minderwertes.
V. Plhrwmh -
V. Zahlung
(1) Die Rechnungen sind sofort nach Übernahme der Ware ohne
jeden Abzug zu zahlen.
(2) Belastungsanzeigen der Käufer werden nicht anerkannt. Nur
nach Erhalt unserer Gutschriften können Werte unserer
Rechnungen gekürzt werden.
(3) Nach Fälligkeit ist unsere Kaufpreisforderung mit 0,66
% p.M. = 0,15 % pro Woche zu verzinsen.
(4) Der Kaufpreis ist direkt an uns zu zahlen, auch wenn vom Käufer
eine Agentur eingeschaltet wird.
(5) Verändern sich nach Abschluß eines Kontraktes die
Vermögensverhältnisse des Käufers ungünstig,
ist er auf Verlangen verpflichtet, den Kontrakt durch Vorkasse zu
erfüllen. Zahlungsverzug, Wechselprotest, Waren- oder Kreditsperre
gelten als ungünstige Veränderung der Vermögensverhältnisse.
VI. Parakrathsh kuriothtoV -
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung (bei
Zahlung mit Wechsel/Schecks bis zu deren Einlösung) aller Forderungen,
die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
erwachsen.
(2) Eine Verarbeitung dieser Vorbehaltsware erfolgt für uns,
ohne daß dabei für uns Verpflichtungen begründet
werden. Damit wird gleichzeitig der Eigentumserwerb des Käufers
nach § 950 BGB ausgeschlossen.
(3) Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware, die nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr
erfolgen darf, werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar
gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung
veräußert wird.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
oder die abgetretenen Forderungen uns unverzüglich per Fax
oder E-Mail anzuzeigen.
(5) Wenn durch höhere Gewalt (Brandschaden, Wasser usw.) eine
Vernichtung der Ware eintritt und diese noch nicht bezahlt ist,
gehen die Ansprüche des Käufers gegen die Versicherungsgesellschaft
automatisch auf den Verkäufer über.
VII. TopoV paradosewV - Dwsidikia
-
VII.
Erfüllungsort - Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Zahlungen ist A-Wels bzw. CH-Buchs
St. Gallen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Kreisgericht
A-Wels. bzw. CH-Buchs/St.Gallen.
(3) Etwaige Streitigkeiten sind in Verkäufers Wahl durch ein
Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den betreffenden Geschäftsbedingungen
(EWG, RUCIP) oder durch das Kreisgericht A-Wels bzw. CH-Buchs SG
zu entscheiden.
VIII. Pedio epafmoghV -
VIII. Geltungsbereich
(1) Der Käufer erkennt die Verbindlichkeit dieser Verkaufsbedingungen,
die für dieses und jedes weitere Geschäft gelten sollen,
mit der Entgegennahme der Verkaufsbestätigung bzw. der Auftragsbestätigung
ausdrücklich an, auch wenn wir später einmal nicht mehr
darauf Bezug nehmen.
(2) Alle anderen Bedingungen des Käufers sind für uns
nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
(3) Werden einzelne Bedingungen hiervon abbedungen, nichtig oder
unwirksam, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in einem oder
in mehreren vorhergehenden Fällen andere Bedingungen vereinbart
oder geduldet worden sind.
Oroi
SunergasiaV - Oroi pwlhsewV kai paradosewV
- Verkaufs-
und Lieferbedingungen
I. ProsforeV -
I. Angebote
II. ParadoseiV - II.
Lieferungen
III. Paralabh twn emporeumatwn -
III. Übernahme
der Ware
IV. Elattwmata -
IV. Mängelrügen
V. Plhrwmh -
V. Zahlung
VI. Parakrathsh kuriothtoV
-
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. TopoV paradosewV - Dwsidikia
-
VII.
Erfüllungsort - Gerichtsstand
VIII. Pedio epafmoghV -
VIII. Geltungsbereich
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Ellhnika
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