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AGB - Allgmeine Geschäfts-,
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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I. Angebote
II. Lieferungen
III. Übernahme der Ware
IV. Mängelrügen
V. Zahlung
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. Erfüllungsort - Gerichtsstand
VIII. Geltungsbereich




I. ANGEBOTE
(1) Alle Angebote erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt wird.
(2) Alle Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam, die wir auf Grund dieser Verkaufsbedingungen erteilen.


II. LIEFERUNGEN

(1) Jeder Verkauf erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger Eigenbelieferung.
(2) Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen am Verladeort maßgebend. Kann die Verwiegung erst am Ankunftsort erfolgen, so ist das Gewicht durch amtliche Dokumente zu belegen. Das Verkaufsgewicht wird dann ermittelt, indem dem am Ankunftsort festgestellten Gewicht die „Toleranzsätze“ für alle Entfernungen für Schwund und Verderb hinzugerechnet werden, die in den „Geschäftsbedingungen für frische, eßbare Gartenbauerzeugnisse (EWG)“ und den „Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel (RUCIP-Normen etc. - username = europatatD,
password = rucipD)“ angegeben sind. Bei Lieferungen mit LKW ist eine Gewichtsdifferenz in der entsprechenden Spalte des Frachtbriefes vom Empfänger zu vermerken und vom Fahrer gegenzuzeichnen.
(3) Die Ware rollt stets auf Risiko und Gefahr des Käufers, auch dann, wenn eine Lieferung „franko Bestimmungsort“ vereinbart wurde. Erfüllungsort für die Lieferung ist immer der Abgangsort.


III.ÜBERNAHME DER WARE

(1) Die qualitative Übernahme erfolgt für Lieferungen ab A-Wels in A-Wels (CH-Buchs SG in CH-Buchs SG) bei allen anderen Lieferungen am ersten Bestimmungsort.
(2) Die in Waggons gelieferte Ware ist unverzüglich nach Laderechtstellung zu übernehmen.
(3) Bei Lieferung der Ware mit LKW gilt die gleiche Bedingung. Die Zeitpunkte der Meldung und der Abfertigung der LKW’s sind vom Empfänger in den entsprechenden Spalten des Frachtbriefes zu vermerken.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer die Standgelder weiter zu berechnen, die durch eine vom Empfänger verschuldete, verzögerte Entladung der LKW’s entstanden sind. Kostenfreie Abladezeit sind 20 Minuten per Tonne.


IV. MÄNGELRÜGEN

(1) Rügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Stunden nach Bereitstellung der Ware per Fax oder E-Mail unter genauer Angabe der Beanstandung zu erheben und schriftlich zu bestätigen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
(2) Beanstandungen können nur innerhalb der Übernahmefrist erhoben werden. Die dazugehörigen Unterlagen (Gutachten, Frachtdokumente u.a.) müssen dem Verkäufer binnen 10 Tagen zugehen.
(3) Es muß gewährleistet bleiben, daß Waggons oder LKW’s komplett weiterdisponiert werden können.
(4) Wird die Ware an einen Spediteur zur Verfügung des Käufers geliefert, so lehnt der Verkäufer die Haftung für alle Schäden ab, wenn der Käufer nicht für unverzügliche Weiterbeförderung sorgt. Dasselbe gilt, wenn der Käufer es versäumt, für eine rechtzeitige ausreichende Nachbeeisung von Kühlwaggons zu sorgen.
(5) Wird in Kühl-LKW’s gelieferte Ware beanstandet, so ist in der entsprechenden Spalte des Frachtbriefes die Ankunftstemperatur des Kühlraumes und des Kühlgutes (Temperatur der Fruchtpulpe) vom Empfänger einzutragen und vom Fahrer gegenzuzeichnen.
(6) Die Toleranz für Gewichtsschwund und Verderb zusammen beträgt bei Beerenfrüchten 3%, bei anderen Obst- und Gemüsearten 2% des Fakturengewichts. Wiegegebühren gehen zu Lasten des Käufers.
(7) Bei einer von uns anerkannten Rüge kann der Käufer nur Minderung des Preises, nicht jedoch Wandlung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(8) Macht der Käufer vom Recht der Minderung Gebrauch, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dem Käufer deshalb Schadenersatzansprüche zustehen.
(9) Hat der Käufer oder sein Beauftragter die Ware nach Besichtigung gekauft oder übernommen, so ist jede Rüge ausgeschlossen.
(10) Für den Verkauf von Kartoffeln in der Schweiz gelten die Schweizerischen Handels-Usanzen, im speziellen Punkt VIII. C - Frühkartoffeln, IX. Beanstandung und Mängelrüge, X. Expertise und Festsetzung des Minderwertes. Das Mehrgewicht lt. Übernahme ist in den Prozentsatz der Toleranz einzubeziehen.


V. ZAHLUNG

(1) Die Rechnungen sind sofort nach Übernahme der Ware ohne jeden Abzug zu zahlen.
(2) Belastungsanzeigen der Käufer werden nicht anerkannt. Nur nach Erhalt unserer Gutschriften können Werte unse­rer Rechnungen gekürzt werden.
(3) Nach Fälligkeit ist unsere Kaufpreisforderung mit 0,66 % p.M. = 0,15 % pro Woche zu verzinsen.
(4) Der Kaufpreis ist direkt an uns zu zahlen, auch wenn vom Käufer eine Agentur eingeschaltet wird.
(5) Verändern sich nach Abschluß eines Kontraktes die Ver­mögensverhältnisse des Käufers ungünstig, ist er auf Verlangen verpflichtet, den Kontrakt durch Vorkasse zu erfüllen. Zahlungsverzug, Wechselprotest, Waren- oder Kreditsperre gelten als ungünstige Veränderung der Vermögensverhältnisse.


VI. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung (bei Zahlung mit Wechsel/Schecks bis zu deren Einlösung) aller Forderungen, die uns aus der Geschäfts­verbindung mit dem Käufer erwachsen.
(2) Eine Verarbeitung dieser Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne daß dabei für uns Verpflichtungen begründet werden. Damit wird gleichzeitig der Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ausgeschlossen.
(3) Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die nur in ordnungsgemäßem Geschäfts­verkehr erfolgen darf, werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung veräußert wird.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen uns unverzüglich per Fax oder E-Mail anzuzeigen.
(5) Wenn durch höhere Gewalt (Brandschaden, Wasser usw.) eine Vernichtung der Ware eintritt und diese noch nicht bezahlt ist, gehen die Ansprüche des Käufers gegen die Versicherungsgesellschaft automatisch auf den Verkäufer über.


VII. ERFÜLLUNGSORT - GERICHTSSTAND
(1) Erfüllungsort für die Zahlungen ist A-Wels bzw. CH-Buchs St. Gallen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Kreisgericht A-Wels. bzw. CH-Buchs/St.Gallen.
(3) Etwaige Streitigkeiten sind in Verkäufers Wahl durch ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den betreffenden Geschäftsbedingungen (EWG, RUCIP) oder durch das Kreisgericht A-Wels bzw. CH-Buchs SG zu entscheiden.


VIII. GELTUNGSBEREICH

(1) Der Käufer erkennt die Verbindlichkeit dieser Verkaufsbedingungen, die für dieses und jedes weitere Geschäft gelten sollen, mit der Entgegennahme der Verkaufsbestätigung bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich an, auch wenn wir später einmal nicht mehr darauf Bezug nehmen.
(2) Alle anderen Bedingungen des Käufers sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
(3) Werden einzelne Bedingungen hiervon abbedungen, nichtig oder unwirksam, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in einem oder in mehreren vorhergehenden Fällen andere Bedingungen vereinbart oder geduldet worden sind.



I. Angebote
II. Lieferungen
III. Übernahme der Ware
IV. Mängelrügen
V. Zahlung
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. Erfüllungsort - Gerichtsstand
VIII. Geltungsbereich




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